Lohn: Grenzgängerabkommen mit Frankreich

Auswirkungen des GGA mit Frankreich für die Abacus Lohnbuchhaltung ab dem 01.01.2025

Lohn: Grenzgängerabkommen mit Frankreich

Die Schweiz hat am 27. Juni 2023 ein weiteres Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 mit Frankreich unterzeichnet. Zudem wurden weitere Verständigungsvereinbarungen zum Thema Telearbeit abgeschlossen. Dies betrifft vor allem die Besteuerung der Mitarbeitenden mit Homeoffice (Telearbeit).

Vom Abkommen und den neuen Bestimmungen sind alle Unternehmen in der Schweiz betroffen, die Mitarbeitende mit Wohnsitz in Frankreich beschäftigen, deren Arbeitsort in der Schweiz liegt.

Die Arbeitgeber müssen neu zusätzliche Informationen zusammentragen und daraus den Homeofficeanteil (Telearbeit) in Prozent ermitteln. Ab 2026 müssen die Arbeitgeber die QST-Lohnsumme und den Homeofficeanteil für das Jahr 2025 als Jahresmeldung an die zuständige KSTV senden.

Das Einreichen der Daten per Ende 2025 verursacht ab 01.01.2025 für den Arbeitgeber einen grossen Mehraufwand und birgt einige Risiken in sich.

Beispiele

  • Homeofficetage + Geschäftsreisetage in Frankreich + Geschäftsreisetage in Drittstaaten = Anteil Telearbeit (maximal 40%, 96 von 240 Tagen, bei einer Beschäftigung von 100%)
  • Übersteigt der Anteil Homeoffice 40%, so entfällt der Tarifcode SFN und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wird rückwirkend QST-pflichtig. Zudem muss der Arbeitgeber in diesem Fall für den Homeofficeanteil die französische Quellensteuer einbehalten, was wiederum eine Bewilligung vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements voraussetzt.
  • Homeoffice 0% ist möglich, muss jedoch gemeldet werden.
  • Es gibt weitere Höchstwerte die eine Kontrolle verlangen, da deren Überschreitung unangenehmen Folgen haben können.
  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmenden, die das Unternehmen unterjährig verlassen, eine Bescheinigung über die relevanten Daten zur Verfügung zu stellen. Der neue Arbeitgeber muss diese Daten in seiner Berechnung berücksichtigen.

Die Swissdec hat im März 2024 neue Richtlinien für ELM 5.3 publiziert und im Sommer 2024 die Testdaten für ELM 5.3 zur Verfügung gestellt. Die fachlichen Bestimmungen gelten ab Januar 2025, die Grenzgänger Meldung wird jedoch erst für die Jahresmeldung Ende 2025 benötigt.

Die Abacus Lohnbuchhaltung liefert ELM 5.3 mit dem Servicepack 15.09.2024 für die Version 2024 aus.

Wir empfehlen den betroffenen Kunden, sich zu informieren und mit dem Thema auseinander zu setzen. Das Grenzgängerabkommen und die Umsetzung haben für die betroffenen Unternehmen und Mitarbeitenden einige Veränderungen zur Folge.

Bei Fragen sind wir für Sie da.